Das ist jetzt ein willkürlich ausgesuchtes, noch nicht mal besonders schlimmes Beispiel. Aber man sieht daran sehr deutlich, dass es eines Gesetzes bedarf, das Kontrahenten dazu zwingt zu beweisen, dass sie ihren Gegner überhaupt verstanden haben.

Das würde im vorliegenden Fall bedeuten, dass Anna K zunächst mal schreiben müsste, auf welche Aussage von Sybille Z sie reagiert. Denn sie unterstellt ja, dass Frau Sybille Z ihre Verachtung für junge Mädchen „aus jeder Pore triefen“ lässt, was erstmal nichts weiter tut, als

  1. einen bis dato nicht vorhandenen Konflikt anzuheizen und
  2. die eigene Lust, die Formulierung „aus jeder Pore triefen lassen“ mal irgendwo anzuwenden.

Frau Sybille Z ihrerseits hat in meiner Wahrnehmung nur geschrieben, dass junge Mädchen nicht nur unbeteiligte Opfer sind, wenn sie sich sexuell einlassen oder Drogen konsumieren.

Sie stellt also heraus, dass sie wohl schon Opfer sein können oder sind, wenn ihnen Gewalt angetan wird, aber eben nicht unbeteiligte Opfer. Es bedeutet noch nicht einmal, dass Frau Sybille Z sich nicht schützend vor Mädchen stellen will, es bedeutet nur, dass sie ihnen den ausschließlichen Opferstatus ausreden will. Und das sollte Anna K zunächst mal reflektieren müssen, bevor sie Frau Sybille Z unterstellt, dass sie sich nicht schützend vor Mädchen stellt, stattdessen ihre Verachtung aus jeder Pore triefen lässt. Deshalb entwerfe ich als Nichtjurist mal ein


Gesetz zur Sicherstellung des Verstandenhabensworumesgeht.

(SisteVerstahawogeGes)

§1         Wer in einer Talkshow oder in einem sogenannten Sozialen Medium oder auf einem Parteitag oder einer Bundestagssitzung auf eine Meinungsäußerung oder einen Post eines anderen Teilnehmenden reagieren will, muss zunächst dessen geäußerte Meinung kurz zusammenfassen, bis der erste Teilnehmende kundtut, dass er sich verstanden fühlt. Erst dann darf der Antwortende seine ggf. weiterhin abweichende Meinung kundtun.

§2         Wer gegen diese Auflage verstößt, muss die Meinung des „Gegners“ in schriftlicher Form verständlich darlegen, so dass der „Gegner“ bereit ist, dies als sein eigenes Schriftstück zu unterschreiben.

§3         Übergangsvorschrift

Dieses Gesetz gilt zunächst nur für öffentliche Auftritte, die vor Publikum stattfinden. Nachdem seine friedensstiftende Wirkung zweifelsfrei erwiesen ist, wird es auch auf jede andere Beziehung angewendet werden.


Wenn nämlich Frau Anna K die Meinung von Frau Sybille Z mit eigenen Worten zusammengefasst hat, wird sie merken, dass sie diesen Aspekt des Problems durchaus verstehen kann, dass sie aber darauf hinweisen möchte, dass es noch einen anderen gibt, nämlich dass man sich schützend auch vor Mädchen stellen muss, die sich sexuell einlassen und/oder Drogen nehmen, was Frau Sybille Z wahrscheinlich nicht bestreiten wird.

Allerdings würde ich aus meiner Sicht noch darauf hinweisen wollen, dass die Bezeichnung „unbeteiligte Opfer“ in sich unschlüssig ist. Das Wort „Opfer“ bedeutet: beteiligt sein an etwas. Selbst die Insassen von Germanwing-Fluges 9525 waren nicht „unbeteiligt“, allenfalls unschuldig.

Damit habe ich meinen inneren Monk zufriedengestellt.